1. Jedes Anfordern unserer Angebote bedeutet Auftragserteilung. Die von Heid + Partner dem Auftraggeber überlassenen Angebote und Mitteilungen dürfen von diesem nur für sich selbst verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln. Weitergabe an Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von Heid + Partner gestattet, bei Angabe der vollständigen Anschrift. Wird der Nachweis oder Informationen an Dritte weitergegeben, wird Heid + Partner ebenfalls die volle Provision geschuldet. Gleiches gilt, wenn Kunden von Heid + Partner den Hauptvertrag nicht alleine, sondern zusammen mit anderen abschließen. Jeder unbefugte Gebrauch rechtfertigt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe der Provisionssätze gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Angaben von Heid + Partner basieren auf erteilte Informationen Dritter. Heid + Partner haftet nicht für Richtigkeit der ihr von dem Eigentümer des Objektes gemachten Angaben und schließt die Haftung für eine eventuelle Unrichtigkeit der ihr gemachten Angaben und für alle ihr nicht selbst bekannten Umstände aus.
Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenabschlüsse, -vermietung, Auslassung und Irrtum bleiben vorbehalten.
3. Bereits bekannte Angebote müssen zurückgewiesen werden. Teilt der Empfänger uns die Vorkenntnis nicht unverzüglich mit und widerspricht, gilt unser Nachweis als anerkannt.
4. Die Provisionspflicht entsteht bei Abschlüssen, die mit einem von der Immobilienfirma nachgewiesenen Verkäufer, Vermieter, Verpächter (Haus- und Grundstückseigentümer) innerhalb von einem Jahr nach Vertragsabschluss getätigt werden. Hierzu zählen auch Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem solchen Abschluss stehen. Ergänzungsgeschäfte liegen vor, wenn in nicht all zu ferner Zeit eine Erweiterung/Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt, z.B. erst nur gemietet wurde und infolge ein Kauf zustande kommt, oder ein Gewerbevertrag um weitere Flächen ergänzt wird. Die Provisionspflicht entsteht auch, wenn der Vertrag abweichend vom Angebot (z. B. bei der Preisgestaltung) zustande kommt. Das gleiche gilt auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung/Erbpacht. Die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts nach Abschluss eines Vertrages berührt den Provisionsanspruch nicht.
5. Mit Vertragsabschluss über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt ist die Provision verdient und fällig. Dies kann sein: Miet-, Pacht-, Leasing-, Options-, Erbbaurecht, Renten-, Werklieferungs-, Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag, Zuschlag bei Versteigerungen oder sonstiges. Die Art des Vertrages ist unerheblich. Es kommt alleine auf die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages an. Abschluss und Bedingungen sind uns mitzuteilen.
6. 1 Die nachfolgend aufgeführten Provisionen/Honoraren/Ersatzleistungen gelten unabhängig davon, ob sie vom Erwerber/Mieter/Pächter/Ähnlicher oder vom Verkäufer/Vermieter/Verpächter/Ähnlicher zu erbringen sind (ist abhängig u. a. nach den ortsüblichen Gebräuchen, konjunkturellen Schwankungen etc.). Sie sind jedoch die Obergrenze für die Belastung des jeweiligen Geschäftsvorgangs (die Provisionen können im Einzelfall niedriger oder höher vereinbart werden oder auch zwischen den Beteiligten geteilt werden). Ist (noch) keine Individualregelung getroffen bzw. bei unseren Angeboten nichts anderes angegeben, so trägt der Erwerber/Mieter/Pächter/Ähnlicher die Provisionen/Honorare/Ersatzleistungen.
a) Wohnraumvermietung:
das 2-fache der monatlichen Nettomiete (2,0 Monatsmieten)
b) Gewerbliche Vermietung: - (Miet-, Pacht-, Leasingverträge u. ä., von Büros, Läden, Hallen u. ä. 2,5 Monatsmieten - bei 10 Jahre überschreitender Vertragsdauer 3% der 10-Jahresmiete - bei Staffelmieten ist die Berechnungsrundlage die durchschnittliche Monatsmiete der Vertragsdauer
Gilt nur für Vermieter/Verpächter: Bei gewerblicher Vermietung sind Vertragsverlängerungen mit 75% (bei Ausübung von Optionsrechten seitens des Mieters 50%) der anderenfalls bei Neuabschlüssen fälligen Vergütung zu honorieren, falls Heid + Partner nachweisbar eine Neu-, bzw. Wiedervermietung (Vertragsverlängerung) aktiv betrieben hat.
c) bei Abstandszahlungen für Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm, Ablösungen für Rechte und Ansprüche etc. 5% vom jeweiligen Wert, unabhängig von der Mietvertragsprovision
d) Verkauf von Grundbesitz: (z. B. Gebäude, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Gewerbe-/Industrieobjekte, Anlageobjekte, Erbpacht etc.) vom erzielten Verkaufspreis 5%, mindestens jedoch 1500,- €.
e) Geschäfts- und Unternehmensverkäufe von der Vertragssumme 5%
6. 2 Spesen/Personalkosten: Solange nichts anderes vereinbart ist, sind alle Spesen u. Personalkosten von Heid + Partner zu tragen.
7. Für sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsübliche Maklerprovision.
8. Von diesen vertraglichen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form und müssen von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.
9. Mitarbeiter unserer Firma sind ohne schriftliche Vollmacht nicht berechtigt, Provisionsverhandlungen zu führen. Sie sind auch ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.
10. Als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - D - 02826 Görlitz vereinbart.
11. Wenn einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Zu allen oben aufgeführten Provisionen/Honoraren/Ersatzleistungen etc. ist zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu entrichten:
B. Verwaltungen – Centermanagement
Die Bedingungen und der Umfang unserer Dienstleistungen im Bereich der WEG – Verwaltungen, Gewerbe-, Haus- u. Grundstücksverwaltungen u. Centermanagement unterliegen den vertraglichen Regelungen nach Maßgabe des regionalen u. rechtlich Üblichen. Bitte fordern Sie hierzu jeweils konkrete Angebote zu Ihren einzelnen Objekten an.
Stand: 01.08.2005